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   BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81   

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https://dejure.org/1983,4854
BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81 (https://dejure.org/1983,4854)
BVerwG, Entscheidung vom 08.09.1983 - 5 C 132.81 (https://dejure.org/1983,4854)
BVerwG, Entscheidung vom 08. September 1983 - 5 C 132.81 (https://dejure.org/1983,4854)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung einer Ausbildungsförderung - Bindung des Normgebers an Mindeststudienzeit der jeweiligen Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung bei Festsetzung der Förderungshöchstdauer - Prüfungsrecht des Normgebers bei der Frage der Zubilligung eines zusätzlichen Semesters ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 07.02.1980 - 5 C 38.78

    Unterbrechung des Studiums - Grundwehrdienst - Zivildienst - Ausbildungsförderung

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - FamRZ 1980, 730) sei nicht zu folgen.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt: Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben.

  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 34.77

    Förderungshöchstdauer - Ausbildungsförderung - Ausbildung -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    Der anderslautenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 57, 75 und Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - FamRZ 1980, 730) sei nicht zu folgen.

    Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - (Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 = FamRZ 1980, 730) in Fortführung von Überlegungen, die es bereits in seiner Entscheidung BVerwGE 57, 75 dargelegt hat, sinngemäß folgendes ausgeführt: Mit der in § 15 Abs. 2 BAföG vorgeschriebenen Begrenzung der Förderung auf die Förderungshöchstdauer ist die Erwartung verknüpft, der Auszubildende werde in diesem Zeitraum den mit dem Gesetz verfolgten Zweck erreichen, durch die Ausbildung die Qualifikation zu einem Beruf zu erwerben.

  • BVerwG, 29.05.1981 - 4 C 34.78

    Siedlungsstruktur - Einfügen - Rahmen - Entsprechung - Zulässigkeit -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253) [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78].
  • BVerwG, 04.06.1981 - 5 C 65.79

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 48

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253) [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78].
  • BVerwG, 16.11.1978 - 5 C 38.77

    Vorlage der Eignungsbescheinigung - Auszubildender - Überschreitung der

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    § 48 BAföG sieht zwingend nur eine Leistungskontrolle grundsätzlich nach Ablauf von vier Fachsemestern vor (vgl. BVerwGE 57, 79; 62, 253) [BVerwG 29.05.1981 - 4 C 34/78].
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 50.81
    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    Der erkennende Senat ist deshalb in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81, BVerwG 5 C 123.81 und BVerwG 5 C 26.82 -, die sich auf Fälle bezogen, in denen für das Soziologie-Studium der Auszubildenden ebenfalls die genannte Diplomprüfungsordnung galt, zu dem Ergebnis gekommen, daß den Auszubildenden eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen sei.
  • BVerwG, 23.06.1983 - 5 C 123.81

    Festlegung der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Soziologie (BAFöG) -

    Auszug aus BVerwG, 08.09.1983 - 5 C 132.81
    Der erkennende Senat ist deshalb in seinen Urteilen vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 50.81, BVerwG 5 C 123.81 und BVerwG 5 C 26.82 -, die sich auf Fälle bezogen, in denen für das Soziologie-Studium der Auszubildenden ebenfalls die genannte Diplomprüfungsordnung galt, zu dem Ergebnis gekommen, daß den Auszubildenden eine Förderungshöchstdauer von zehn Semestern zuzubilligen sei.
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